Über uns

Satzung

Der Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e. V. ist ein Zusammenschluss von Personen, die unmittelbar und mittelbar von Epilepsie betroffen sind sowie von Freunden und Förderern dieses Personenkreises. Der Verein führt den Namen Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. und ist der Landesverband der Deutschen Epilepsievereinigung in Sachsen-Anhalt.

§ 1: Name und Sitz

  1. Der Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. ist ein Zusammenschluss von Personen, die unmittelbar und mittelbar von Epilepsie betroffen sind sowie von Freunden und Förderern dieses Personenkreises. Der Verein führt den Namen Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. und ist der Landesverband der Deutschen Epilepsievereinigung in Sachsen-Anhalt.
  2. Der Sitz des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. ist Magdeburg.
  3. Der Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 3559 eingetragen.
  4. Der DE-Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2: Ziel und Aufgaben

  1. Ziel des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. ist das selbstbestimmte Leben der Menschen mit Epilepsie. Als Experten in eigener Sache müssen ihre Vertreter im Gesundheitswesen als gleichberechtigte Partner anerkannt werden. Der Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. setzt sich für eine Gestaltung der Schul-, Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten von Menschen mit Epilepsie ein, die ihren unterschiedlichen Fähigkeiten, Bedürfnissen und Kenntnissen entspricht und diese im Sinne gleichberechtigter Zugangschancen zu allen gesellschaftlichen Bereichen fördert. Die Arbeit des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. zielt darauf ab, in der Gesellschaft ein Klima zu schaffen, indem sich Menschen mit Epilepsie – ohne Nachteile befürchten zu müssen – offen zu ihrer Krankheit bekennen können.
  2. Zur Erfüllung dieses Ziels stellt sich der Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. insbesondere die folgenden Aufgaben:
    1. Förderung der Selbsthilfe von Menschen mit Epilepsie durch Beratung und Unterstützung bei der Gründung weiterer Selbsthilfegruppen von und für Menschen mit Epilepsie im Bundesland Sachsen-Anhalt;
    2. Vertretung der Interessen der Menschen mit Epilepsie durch die Betroffenen, deren Angehörige und Förderer;
    3. Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar und mittelbar Betroffenen zum gemeinsamen Handeln und zur gemeinsamen Bewältigung der besonderen Lebenssituation als Selbsthilfe- und Solidargemeinschaft; durch Initiierung von Gesprächsgruppen, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen etc. für mittelbar und unmittelbar Betroffene, ggf. unter Einbeziehung professioneller Helfer.
    4. Abbau von Vorurteilen gegenüber Epilepsien;
    5. Öffentlichkeitsarbeit;
    6. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches über medizinische, therapeutische, berufliche und soziale Fragen und Möglichkeiten durch Erstellung von Informationsmaterialien, gemeinsame Workshops in Zusammenarbeit mit professionellen Helfern, Entwicklung von Angeboten zur persönlichen Beratung (peer support, d.h. Beratung von Betroffenen durch Betroffene), Unterstützung professioneller Helfer bei der Durchführung von Patientenschulungsprogrammen etc. ;
    7. Initiierung von und Beteiligung an Weiterbildungsmaßnahmen, Schulungen und Seminaren zu medizinischen, beruflichen und sozialen Fragen und Möglichkeiten;
    8. Förderung von Maßnahmen, die auf eine bedürfnisgerechte, umfassende Behandlung und Rehabilitation von Menschen mit Epilepsie zielen durch den Aufbau stabiler Kooperationsstrukturen zwischen Selbsthilfe und Versorgungssystem für Menschen mit Epilepsie und Mitwirkung und politische Einflussnahme;
    9. Minderung der sozialen Folgen der Epilepsien durch Aufbau von Angeboten für Menschen mit Epilepsie und deren Angehörige (in eigener Regie und in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen), Entwicklung adäquater Beratungsangebote zur Bewältigung sozialer Probleme;
    10. Förderung junger Menschen mit Epilepsie im Sinne des Jugendhilfegesetzes sowie die Verbesserung ihrer Selbständigkeit (z.B. durch Angebote zum lebenspraktischen Training, spezielle Gesprächsgruppen, Entwicklung spezifischer Fort- und Weiterbildungsangebote, ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Trägern);
    11. Förderung der gesellschaftlichen Integration und des Zugangs zu allen Lebensbereichen für Menschen mit Epilepsie durch Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit anderen Selbsthilfeorganisationen mit vergleichbarer Zielsetzung und den ihren Dachverbänden
    12. Förderung der Mobilität für Menschen mit Epilepsie durch Aufbau eigener Angebote ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Trägern;
    13. Vertretung der Interessen der Menschen mit Epilepsie und ihrer Angehörigen gegenüber gesetzgebenden Behörden, Institutionen und der Öffentlichkeit;
    14. Kooperation mit anderen Landesverbänden und Selbsthilfegruppen der Epilepsieselbsthilfe sowie dem Dachverband Deutsche Epilepsievereinigung e.V. durch Erfahrungs- und Informationsaustausch, Gremienarbeit, Entwicklung gemeinsamer Projekte, Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen (Workshops, öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen) etc.;
    15. Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches über die Entstehung, Behandlung und psychosozialen Folgen der Epilepsien im medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Bereich sowie auf dem Gebiet der Verbesserung der Vorsorge und Nachsorge durch den Aufbau stabiler Kooperationsbeziehungen zum Versorgungssystem für Menschen mit Epilepsie, Mitarbeit an Fachtagungen, Unterstützung von Forschungsprojekten etc.;
    16. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene, im Wesentlichen durch Erfahrungsaustausch und Teilnahme an bzw. Initiierung gemeinsamer Veranstaltungen und Projekte;
    17. Aufbau und Betrieb einer Epilepsie-Beratungsstelle in Sachsen-Anhalt.

§ 3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung durch die Förderung der Wohlfahrtspflege (Förderung der Fürsorge und Integration von Behinderten, insbesondere Anfallkranken).
  2. Der Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.

§ 4: Finanzierung und Beiträge

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. durch:
    • Mitgliedsbeiträge
    • Geld- und Sachspenden
    • öffentliche Zuschüsse und Fördermittel
    • Erträge des Verbandsvermögens
    • sonstige Zuwendungen
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einstimmiger Stimmenmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen (§ 9 Abs. 1).

§ 5: Mitglieder

  1. Der Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. nimmt auf:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Fördermitglieder und
    3. Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die mindestens 14 Jahre alt sind und entweder
    1. selbst an einer Epilepsie erkrankt sind,
    2. Angehörige von Menschen sind, die an einer Epilepsie erkrankt sind sowie
    3. Gleichgesinnte, die die in § 2 genannten Ziele und Aufgaben des Landesverbandes Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. vertreten.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft im Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. ist schriftlich zu stellen. Anträge auf Mitgliedschaft können vom Vorstand abgelehnt werden. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft muss vom Vorstand innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Antragstellung schriftlich erfolgen. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. einlegen.
  4. Mitglieder des Bundesverbandes Deutsche Epilepsievereinigung e.V. mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt sind gleichzeitig Mitglieder des Landesverbandes. Für Mitglieder des Bundesverbandes mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt erhält der Landesverband einen anteiligen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Satzung des Bundesverbandes.
  5. Personen, die sich um den Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber beitragsfrei.
  6. Darüber hinaus kann der Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. durch Beiträge und Spenden. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  7. Die Mitgliedschaft im Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. endet durch
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Streichung von der Mitgliederliste
    4. Tod.
    Der Austritt aus dem Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. kann nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

    Der Ausschluss aus dem Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verbandes grob verstoßen hat. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. erheben; diese entscheidet dann endgültig.

    Der Ausschluss von Mitgliedern des Bundesverbandes ist nur im Einvernehmen mit diesem zulässig.

    Nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung des Mitgliedsbeitrags werden Mitglieder aus der Mitgliederliste gestrichen. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen muss ein Zeitraum von 6 Wochen liegen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Streichung aus der Mitgliederliste kann die Mitgliederversammlung nach einer Frist von 4 Wochen seit Streichung der Mitgliedschaft angerufen werden, die in der nächsten ordentlichen Sitzung entscheidet.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung ruht, wenn sich das Mitglied seit mehr als 6 Monaten im Beitragsrückstand befindet. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung oder bei sonstiger Beschlussfassung kein Stimmrecht.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich zu unterbreiten.

§ 7: Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der fachliche Beirat

§ 8: Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich sowie dann einberufen, wenn das Interesse des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. es erfordert.
  2. Der/die Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem/der Vorsitzenden bis mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen und von dem/der Vorsitzenden den Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben.
  3. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, deren Einbeziehung in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit anerkannt werden muss.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Falls der Vorstand von sich aus die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet, kann er diese einberufen, wenn er dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie einberufen wurde.
  6. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich ein. Das Einladungsschreiben zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§9: Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung
    1. beschließt die grundsätzlichen Aufgaben für die Arbeit des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V.
    2. beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V.
    3. wählt die Vorstandsmitglieder
    4. wählt zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und deren Amtszeit um drei Jahre versetzt ist
    5. nimmt die Jahresrechnung und den Haushaltsplan des Vorstandes entgegen und genehmigt diese
    6. nimmt den Vorstandsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung
    7. entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
    1. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz sowie die
    2. Aufnahme von Darlehen, sobald die Darlehenssumme einen Betrag von 10 000, – Euro überschreitet.

§10: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von der Versammlung gewähltes Mitglied.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder – es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  3. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. aufgenommen worden sind und ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der/die Vorsitzende der Versammlung sowie der Protokollführer/die Protokollführerin zu unterzeichnen haben.

$11: Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. besteht aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart/der Kassenwärtin
  2. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Ausgaben sind zu erstatten.
  3. Wählbar ist jedes Mitglied des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V., das seit mindestens einem Jahr Mitglied im Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. ist. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss selbst an einer Epilepsie erkrankt oder Angehörige eines Menschen mit Epilepsie sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Der Vorstand wird auf jeweils drei Jahre gewählt. Er bleibt auch beim vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bis zum Ende der Wahlperiode im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt der Kandidat nach, der bei der letzten Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erreicht hat. Übernimmt dieser das Amt nicht oder steht ein solcher Kandidat nicht zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Ersatzmann/eine Ersatzfrau zu bestimmen.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende, , sowie der Kassenwart/die Kassenwärtin. Die Vertretungsbefugnis kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam wahrgenommen werden, wobei eine Person die Funktion des/der 1. oder 2. Vorsitzenden innehaben muss.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse in schriftlichem Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder bei telefonischer Beschlussfassung herbeigeführt werden.
  7. Der Vorstand muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe diese Einberufung verlangen.
  8. Der Vorstand
    1. führt die laufenden Geschäfte des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V..
    2. nimmt Satzungsänderungen vor, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen werden bei der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt.
    3. beschließt die Geschäftsordnung.
  9. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer/der Protokollführerin und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  10. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Beiräte und Arbeitskreise einberufen.

§12: Fachlicher Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Beratung auf medizinischem, psychologischem, sozialem, pädagogischem und rechtlichem
Gebiet einen fachlichen Beirat berufen. Der Beirat steht dem Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. in fachlicher Hinsicht zur Seite. Zu berufende Mitglieder des fachlichen Beirats können von der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand oder vom Vorstand selbst nominiert werden.

§ 13: Übergangsregelungen

  1. Der Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. wird von den in der Anlage aufgeführten Gründungsmitgliedern gegründet, die auch den ersten Vorstand des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. wählen.
  2. Die Vorstandswahl erfolgt entsprechend der in § 11 Abs. 3 Satz 2 – 5 aufgestellten Regularien.

$14: Auflösung des Landesverbandes

  1. Die Auflösung des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. erfolgt durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Epilepsievereinigung e.V.. Die genannte Vereinigung verwendet das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für solche gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke, die dem Satzungszweck des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. am nächsten kommen.

§ 15: Inkrafttreten

Die Satzung des Landesverband Epilepsie Sachsen-Anhalt e.V. tritt mit Vereinsgründung am 06.10.2012 in Kraft. Eingetragen in das Vereinsregister am 24.07.2013.

Magdeburg, den 06.10.2012

Präambel:
Ziel des Verbandes ist das selbstbestimmte Leben der Menschen mit Epilepsie. Als Experten in eigener Sache müssen ihre Vertreter im Gesundheitssystem als gleichberechtigte Partner anerkannt werden. Schule, Ausbildungs- und Berufschancen sind so zu gestalten, dass sie den unterschiedlichen Fähigkeiten, Kenntnis-sen und Bedürfnissen der Menschen mit Epilepsie entsprechen. Die Arbeit des Verbandes zielt darauf ab, in der Gesellschaft ein Klima zu schaffen, dass Menschen mit Epilepsie sich ohne Nachteile offen zu ihrer Krankheit bekennen können.